Verein

Satzung von „Leibniz.fm – Trägerverein für ein nicht-kommerzielles Lokalradio in Stadt und Region Hannover e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)  Der am 03.01.2021 gegründete Verein führt den Namen „Leibniz.fm – Trägerverein für ein nicht-kommerzielles Lokalradio in Stadt und Region Hannover“ (Kurzform: „Leibniz.fm“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zusammen mit dem Namen den Zusatz „e.V“.
  2. (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. (3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins und Programmgrundsätze

  1. (1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere auf dem Gebiet der Medienpädagogik, sowie der Kunst und Kultur.
  2. (2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Betrieb eines lokalen Rundfunks, insbesondere durch

a) Aus- und Weiterbildungs- sowie Schulungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um diese für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und um sie zu befähigen Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der lokalen

  • –  Information und Kommunikation,
  • –  Kunst und Kultur
  • –  Medienerziehung und –bildung
  • sowie durch

b) Sendeplätze, die der Präsentation insbesondere lokaler Künstler dienen („Open Stage“) bzw. durch lokale Künstler bzw. Kulturschaffende kuratiert und durch den Betrieb des lokalen Rundfunks der allgemeinen Öffentlichkeit im Verbreitungsgebiet zugänglich gemacht werden.

  1. (3)  Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren öffentlichen Einrichtungen, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
  2. (4)  Das Rundfunkprogramm wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe. Es spiegelt die Vielfalt der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Verbreitungsgebietes wider.
  3. (5)  Die in § 14 Niedersächsisches Mediengesetz festgeschriebenen Programmgrundsätze finden uneingeschränkt Anwendung.
  4. (6)  Bürgerinnen und Bürger haben Zugang zu dem durch den Verein veranstalteten Rundfunk. Näheres regelt eine Nutzungsordnung für zugangsoffene Sendeplätze. Die Nutzungsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. (2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. (3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. (5)  Der Vorstand kann beschließen, dass in Ausnahmefällen Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig.
  2. (2)  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Antrags durch den Vorstand muss nicht begründet werden.
  3. (3)  Mitglied des Vereins können nicht werden politische Parteien oder Wählergruppen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen.

§ 5 Beitragsordnung

  1. (1)  Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der sich aus einer Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  2. (2)  Für die Beitragsordnung gelten folgende Rahmenbedingungen:
  1. a)  Der Beitrag ist monatlich oder quartalsweise oder bis zum 31.03. für das ganze Jahr zubezahlen;
  2. b)  Mindestbeitrag für den Verein ist ein Betrag von 1 Euro pro Monat. Über Ermäßigung vonMitgliedsbeiträgen in sozialen Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall entscheiden.

§ 6 Erlöschen einer Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
  2. (2)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz vorheriger Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  3. (3)  Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausschließlich zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. (4)  Ein Mitglied kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt oder sich grob vereinsschädigend verhält. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  5. (5)  Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Vereinsbeiträge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Einzige Ausnahme stellt die erfolglose Bewerbung des Vereins um eine Lizenz zum Betrieb eines nicht-kommerziellen Lokalradios dar. Wird die Lizenz durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt nach erfolgter Ausschreibung nicht erteilt, werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge erstattet.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. a)  die Mitgliederversammlung;
  2. b)  der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Diese ist durch den Vorstand unter Einbehaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich einzuberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie anstehende Beschlussfassungen anzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  2. (2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 Prozent der Mitglieder es schriftlich verlangen.
  3. (3)  Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.
  4. (4)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • –  die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • –  die Wahl der Kassenprüfer;
  • –  die Verabschiedung des durch den Vorstand erstellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  • –  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • –  die Verabschiedung und ggf. Änderung der Beitragsordnung;
  • –  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  1. (5)  Bei Wahlen entscheidet die Versammlung auf Antrag, ob geheim abgestimmt wird. Für dieWahl der Vorstandsmitglieder ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht werden, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist dann, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. (6)  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. (7)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer, der auch der Versammlungsleitung angehören kann.
  4. (8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist durch Versammlungsleitung und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und kann um einen erweiterten Vorstand vergrößert werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden.
  2. (2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder
  3. (3)  Wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein erweiterter Vorstand eingerichtet, kann dieser aus bis zu vier Beisitzern bestehen.
  4. (4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Sollte ein Vorstandsmitglied zurücktreten, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstandsplatz kommissarisch zu besetzen.
  5. (5)  Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen sowie Personal auf Honorarbasis einstellen.
  6. (6)  Der Vorstand ist zuständig für:
  • –  die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
  • –  die Erstellung des Jahresberichts;
  • –  die Aufstellung des Haushaltsplans;
  • –  die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • –  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  1. (7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  2. (8)  Der Vorstand ist ermächtigt, über Änderungen der Satzung zu beschließen, die aufgrund von Verfügungen des Vereinsregisters erforderlich sind, um die Eintragung des Vereins oder die Eintragung späterer Satzungsänderungen herbeizuführen.
  3. (9)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden können. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(10) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern oder gegenüber Dritten nur, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich im Rahmen der Vorstandstätigkeit einen Schaden verursacht.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und eine Ersatzperson, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hält am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung nach und erstattet hierüber Bericht in der nächstfolgenden Versammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. (1)  Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder.
  2. (2)  Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als drei Viertel aller Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer weiteren ordnungsgemäß einberufenen Versammlung vondrei Viertel der dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. (3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desVereins an den Verein „Landesverband Soziokultur Niedersachsen e.V.“ in Hannover, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.